S a t z u n g des Sportvereins SV 66 Pondorf e. V. § 1 Der Verein führt den Namen SV 66 Pondorf e. V. mit Sitz in 93336 Pondorf und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Vereins- und Organämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. § 4 Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3
Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte
und die Vertragsbedingungen. Der Vorstand ist ermächtigt,
Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. § 5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins a) an die Marktgemeinde Altmannstein = Rechtsnachfolger der ehemaligen Gemeinden Pondorf und Winden bzw. an das katholische Pfarramt Pondorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, und zwar für die sportliche Förderung der Jugend in den Orten Pondorf, Winden, Breitenhill, Megmannsdorf und Neuses. b) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn auf dieser mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen ¾ für die Auflösung stimmen. c) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann. §
6 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag in den Verein entscheidet die Vereinsführung. a) Arten der Mitglieder Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern jugendlichen Mitgliedern Ehrenmitgliedern b) Rechte der Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind alle Vereinsangehörigen, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und in alle Ehrenämter des Vereins wählbar, in den Vorstand jedoch nur nach Vollendung des 21. Lebensjahres. c) Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie haben kein Stimmrecht und können in Ehrenämter nicht gewählt werden. §
7 Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. §
8 Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der vom Vorstand getroffenen Regelungen die Einrichtung des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Pflichten der Mitglieder: §
9 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten. §
10 Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch den Vorstand festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Erlöschen der Mitgliedschaft §
11 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. §
12 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Vorstand die Austrittserklärung zugegangen ist. §
13 Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins, gegen seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene Einspruch erheben. Der Einspruch erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Beschlusses. Ist der Einspruch dem Vorstand innerhalb dieser Frist zugegangen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Leitung des Vereins: §
14 Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. §
15 Der Vorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden, 2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Kassenwart, 4. dem Schriftführer, 5. den Leitern der Sportabteilungen, 6. dem Jugendleiter, 7. den Ehrenvorsitzenden Die Vorstände sollen keine anderen Ehrenämter im Verein führen. §
16 Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. §
17 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. §
18 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf auf Veranlassung des Vorsitzenden statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. §
19 Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung bei der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr vorzulegen. Die Jahresabrechnung muss vorher von zwei Rechnungsprüfern auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Pflichten der Vorstandsmitglieder §
20 Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. §
21 Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. §
22 Die Abteilungsleiter sind für den gesamten sportlichen Ablauf verantwortlich, und zwar für die Abteilung, der sie vorstehen. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für die Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung und für die technische Ausbildung. Sie sind für Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Abteilungsleiter werden in ihren Aufgaben nach Bedarf von Spielausschüssen unterstützt.
§
23 Der Kassenwart führt die gesamten Kassengeschäfte. Der Kassenwart verwaltet die Kasse, stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf und führt das Inventarverzeichnis. Jährlich wird die Kasse von den durch die Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. §
24 Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederlisten und das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik. §
25 Der Jugendleiter ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Er arbeitet eng mit den Leitern der Sportabteilungen zusammen. §
26 Die wichtigste Aufgabe des Ehrenvorsitzenden ist die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen Belangen. Gegen Beschlüsse, die seiner Aufgabe entgegenstehen, hat er das Einspruchsrecht. Ferner hat der Ehrenvorsitzende das Recht, bei allen Sitzungen des Vorstandes anwesend zu sein. Wirtschaftsausschuss §
27 Dem Wirtschaftsausschuss gehören mindestens 2 Mitglieder an, die vom Vorstand bestellt und abberufen werden. Der Wirtschaftsausschuss regelt und überwacht den gesamten Wirtschaftsbetrieb des Vereinsheimes. Er ist allein dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Vereinsausschuss §
28 Der Vereinsausschuss besteht aus - den Mitgliedern des Vorstandes - dem Wirtschaftsausschuss - den übrigen durch den Vorstand mit besonderen Aufgaben beauftragten Mitgliedern §
29 Der Vereinsausschuss wird durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Ausschussmitglieder einberufen. Rechnungsprüfer §
30 Die beiden Rechnungsprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung zu prüfen, die Richtigkeit zu bescheinigen und der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr darüber zu berichten. Bei Beanstandungen ist unverzüglich dem Vorstand Bericht zu erstatten. Wahlen §
31 Scheidet ein Mitglied aus einem Ehrenamt innerhalb der Amtszeit aus, so muss für den Rest der Amtszeit der Vorstand einen Stellvertreter ernennen. § 32 Alle Wahlen erfolgen in der Regel in geheimer Abstimmung. In der Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Wahl per Zuruf für zulässig erklärt werden. §
33 Bei allen Wahlen ist, soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster Stimmzahl statt. Verlust eines Ehrenamtes §
34 Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu dessen Wirksamkeit ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich sind, seines Amtes enthoben werden. Die durch den Vorstand mit besonderen Aufgaben beauftragten Mitglieder (s. § 28, 2. und 3.) können durch Beschluss des Vorstandes ihres Amtes enthoben werden. Mitgliederversammlung §
35 Mitgliederversammlungen finden mindestens jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Sie werden von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens 7 Tage vorher durch Aushang im Sportheim sowie an der Anschlagtafel für öffentliche Bekanntmachungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung wird zusätzlich in der Tagespresse veröffentlicht. Die erste Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres muss regelmäßig folgende Tagesordnungspunkte zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung haben: 1. Jahresberichte des Vorstandes, 2. Jahresabrechnung, Bericht der Rechnungsprüfer, 3. Entlastung des Vorstandes, 4. Neuwahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Wirtschaftsausschusses (nach Ablauf der Wahldauer, s. § 17). § 36 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände beschlussfähig. § 37 Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. § 38 Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und auf die Tagesordnung zu setzen. § 39 Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, genügt bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. § 40 Beschlüsse sind, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort wirksam und für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden in ein Protokoll aufgenommen, das von den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 41 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden: 1. auf Beschluss des Vorstandes 2. auf an den Vorstand zu richtenden schriftlichen
Antrag von mindestens 30 Mitgliedern §
42 Etwaige Gewinne dürfen mit Ausnahme der in § 3 angegebenen Möglichkeiten - nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05.07.2009 beschlossen worden und tritt ab sofort in Kraft. Die Satzungen vom 11.11.1967, 01.01.1975, 01.01.1982 und 17.05.2003 sind damit gegenstandslos und außer Kraft gesetzt. 1. Vorsitzender ________________________ stv. Vorsitzender ________________________ stv. Vorsitzender |
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